VEREIN DER VALENCIANISCHEN
STUDENTEN IN DEUTSCHLAND
SEACAVA e.V.
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Ehemalige Schüler der Deutschen Schule Valencia, die aus beruflichen, familiären oder sonstigen Gründen in der Bundesrepublik wohnen oder gewohnt haben, haben beschlossen, einen Verein zu gründen und ihn ins Vereinsregister eintragen zu lassen. Der Verein trägt den Namen SEACAVA, spanische Abkürzung für "Verein der ehemaligen Schüler der Deutschen Schule Valencia in der Bundesrepublik Deutschland". 1992 wird der Verein auf die valencianische Studenten und Jungakademiker in der Bundesrepublik Deutschland erweitert.
Der Handlungsbereich des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
§ 2 Ziele des Vereins
Ziel des Vereins ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu verbreiten und ihn in Form einer bikulturellen Schul- und Hochschulausbildung zu fördern, insbesondere:
2.1. Über das Studium in Deutschland zu informieren und im Falle eines Aufenthaltes in Deutschland besonders am Anfang behilflich zu sein.
2.2. Die Voraussetzungen für eine Völkerverständigung dadurch zu ermöglichen, daß die Kontakte zwischen den in Deutschland lebenden valencianischen Studenten aufrechterhalten werden.
2.3. Durch gemeinsame Aktivitäten und regelmäßigen Informationsaustausch mit den in Spanien lebenden ehemaligen valencianischen Studenten in Deutschland, der DSV und sonstigen spanischen Institutionen auch in Spanien den Grundgedanken der Völkerverständigung zu verbreitern.
2.4. Bildung eines Dachvereins für die in Deutschland lebenden spanischen Studenten, um eine breitere Basis für die Völkerverständigung auf verschiedenen Ebenen zu erreichen.
2.5. Die Förderung des kulturellen, menschlichen und wissenschaftlichen Austausches zwischen dem deutschen und dem spanischen Volk.
2.6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist Selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglied kann jeder werden, der in Deutschland studiert bzw. studiert hat und aus dem Land Valencia stammt, oder die Deutsche Schule Valencia besucht hat. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser Antrag an den Vorstand zu richten. Letzter beschließt die Aufnahme als neues Mitglied. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3.2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung,
b) durch Ausschluß aus dem Verein.
Auf Beschluß des Vorstandes kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
c) wer sich mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand befindet.
3.3. Darüber hinaus kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wer sich durch unkollegiales Verhalten charakterisiert oder gegen die Satzung, insbesondere die Ziele, handelt. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Kann das auszuscheidende Mitglied nicht teilnehmen, so hat es das Recht, die Entscheidung auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen.
3.4. Man unterscheidet zwischen folgenden Mitgliedskategorien:
a) Gründer sind die Mitglieder, die bei der ersten Versammlung anwesend waren, die Satzung und dessen Eintragung ins Vereinsregister beschlossen und den ersten Vorstand wählten.
b)Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die zu einem späteren Zeitpunkt dem Verein beitreten.
c) Schutzmitglieder werden vom Vorstand wegen ihrer besonderen Leistungen in den Verein aufgenommen. Sie unterstützen den Verein mit einem einmaligen oder regelmäßigen finanziellen Beitrag.
d) Ehrenmitglieder sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die bei der Durchsetzung der oben genannten Ziele beachtenswerte Leistungen erbracht haben. Sie werden vom Vorstand einstimmig oder von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zu solchen ernannt.
e) Mitglieder in Zusammenarbeit sind diejenigen, die vom Vorstand mit bestimmten Aufgaben beauftragt werden. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann sie jederzeit ihrer Aufgabe entziehen.
f)Außerordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und weiterhin in Verbindung zum Verein bleiben wollen.
Als eingetragene Mitglieder mit vollen Rechten und Pflichten gelten nur die Gründer und die ordentlichen Mitglieder (a+b).
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse oder einzelne Personen mit besonderen Aufgaben beauftragen.
§ 5 Der Vorstand
5.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem Kassenwart und aus zwei Räten. Er wird in geheimer Abstimmung für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt und kann nur seine Funktionen, außer im Falle einer Auflösung des Vereins, einem neu gewählten Vorstand übergeben. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt für die Vorstandswahl zu kandidieren, Vorstand ist im Sinne des § 26 des BGB der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
5.2. Der Vorstand in seiner Gesamtheit ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Der Vorstand beschließt, den vom Kassenwart vorgeschlagenen Ausgaben entsprechend, den Einnahmenplan (Höhe der Beitragsquoten) für das darauffolgende Jahr. Dieser muß dann von der Mitgliederversammlung gebilligt werden.
5.3. Der Vorstand kann einen seiner Mitglieder für das Anknüpfen bzw. Aufrechterhalten des Kontaktes mit der Deutschen Schule und mit anderen Vereinen und Organisationen mit ähnlichen Interessen bestimmen. Diese Aufgaben können aber auch von einem für diesen Zweck bestimmten Mitglied in Zusammenarbeit übernommen werden. Die Mitgliederversammlung ist zu unterrichten und kann jederzeit dem betreffenden ihrer Aufgabe entziehen.
5.4. Der Vorstand soll mindestens zweimal pro Jahr tagen. Zeit und Ort des Treffens werden vom Sekretär den Vorstandsmitgliedern schriftlich zwei Wochen vorher angekündigt, falls dies nicht bereits in der vorhergehenden Vorstandssitzung festgelegt worden wäre. Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende müssen anwesend sein. Seine Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefaßt.
5.5. Tritt der gesamte Vorstand zurück oder entzieht die Mitgliederversammlung dem Vorstand ihr Vertrauen, so muß binnen drei Monaten in einer neuen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt werden. Sollte einem Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden oder er/sie freiwillig zurücktreten, so werden seine Aufgaben in der nächsten Mitgliederversammlung weitergegeben.
5.6. Die Vorstandsmitglieder bleiben vorläufig geschäftsführend in ihren Ämtern, bis die Mitgliederversammlung die Neubesetzung wählt. Kann ein Vorstandsmitglied auf keinen Fall sein Amt weiterführen, so übernehmen es vorläufig die restlichen Mitglieder des Vorstandes.
5.7. Jede Änderung des Vorstandes muß dem Amtsgericht der Stadt des Vereinssitzes mitgeteilt werden (§ 67 BGB).
§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden
6.1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen hin. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
6.2. Der Vorsitzende hat die Aufsicht über die Vereinskasse.
6.3. Der Vorsitzende, und in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, ist berechtigt, bei Abstimmungen mit unentschiedenen Ergebnissen eine zusätzliche Stimme abzugeben.
§ 7 Aufgaben des Sekretärs
7.1. Der Sekretär ist für das Protokoll verantwortlich, sowohl bei Mitgliederversammlungen, wie bei Vorstandssitzungen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen stehen jedem Mitglied zur Verfügung.
7.2. Der Sekretär ist für die Durchführung der Korrespondenzaufgaben des Vereins zuständig. Er hat den Vorsitzenden zu informieren. Er ist verantwortlich für die Bekanntgabe der Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlungen und aller sonstigen Veranstaltungen, der Mitgliederversammlungen und aller sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
§ 8 Aufgaben des Kassenwartes
8.1. Der Kassenwart ist zusammen mit dem Vorsitzenden für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er ist auch für die Einziehung der Mitgliederbeiträge zuständig. Er hat den Vorsitzenden zu informieren, wenn Verzögerung einzelner Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge auftritt. Bei jeder Einzahlung hat er eine zweifache Quittung auszustellen. Er führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
8.2. Für die Auszahlung von Geldmengen ab 5.000.-DM ist die Gegenzeichnung des Vorsitzenden erforderlich.
8.3. Der Kassenwart entwirft und legt dem Vorstand, vor der letzten Mitgliederversammlung des Jahres, den Ausgabe- und Einnahmenplan für das darauffolgende Jahr vor.
8.4. Der Kassenwart ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zu jederzeitigen Rechenschaftslegung verpflichtet.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung von allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer einmonatigen Frist an allen Mitgliedern.
9.2. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit eines beschlußfähigen Vorstandes nach § 5.4. und insgesamt 10 der eingetragenen Mitglieder beschlußfähig.
9.3. Nichtanwesende Mitglieder können mittels eines an den Vorsitzenden gerichteten Briefes sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedoch kann ein Mitglied höchstens ein anderes vertreten.
9.4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht.
9.5. Über die Mitgliederversammlung ist eine vorn Vorsitzenden, oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Sekretär oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1. Der Vorstand wird jedes Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt.
10.2. Ende des Jahres legt der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor, in dem er auch die finanzielle Lage des Vereins darstellt. Dabei wird der vom Vorstand ausgearbeiteten Ausgabe- und Einnahmenplan für das nächste Jahr zur Abstimmung gestellt. Die finanzielle Führung des Vereins muß, in dieser Mitgliederversammlung, von der Mehrheit der Anwesenden gebilligt werden, ansonsten müssen die Mängel bis zur nächsten Mitgliederversammlung (maximal drei Monate später) behoben werden. Ist dies auch in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nicht der Fall, so bedeutet das einen Vertrauensentzug des gesamten Vereinsvorstandes nach § 5.5..
10.3. Die Mitgliederversammlung wird, sofern möglich, während der Vorlesungszeit und an Wochenenden einberufen. Der Vorstand oder die für diesen Zweck vom Vorstand beauftragte Person sorgt für Aufenthaltsmöglichkeiten und Reisezuschüsse.
10.4. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit einer Tagesordnung versehen und mit einer einmonatigen Frist den Mitgliedern des Vereins mitgeteilt werden. Innerhalb der nächsten 10 Tage können 10 % der Mitglieder vom Vorsitzenden eine Verschiebung des Themas beantragen.
10.5. Der Vorstand muß auch eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Besprechung eines bestimmten Themas beantragen.
10.6. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Vertrauensentzug des Vorstandes kann in außerordentlichen Versammlung (schriftlich von mindestens 10 % der Mitglieder beantragt) beschlossen werden. Diese ist spätestens zwei Monate nach dem Einreichen der Anträge einzuberufen.
Durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann der Vorstand frühzeitig entlassen werden. Es soll gleichzeitig die Wahl eines neuen Vorstandes vorgenommen werden.
10.7. 10.6. gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder oder von ihm beauftragte Vertreter oder Mitglieder in Zusammenarbeit nach § 5.3.
10.8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung über Vertrauensentzug des gesamten Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitglieds ist während einer Amtszeit nur einmal möglich.
§ 11 Finanzierung des Vereins
11.1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
a) Jahres- oder Semesterbeiträge der eingetragenen und außerordentlichen Mitglieder.(3.4. a+b+f).
b) Beiträge der Schutzmitglieder (3.4. c).
c) Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern.
d) Zuschüsse öffentlicher und privater Träger und Einrichtungen.
11.2.
a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) SEACAVA ist ein eingetragener und gemeinnütziger Verein
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jede Änderung der Satzung muß dem zuständigen Amtsgericht mitgeteilt werden (§ 71 BGB).
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1. Der Verein kann sich nur dann auflösen, wenn die Mitgliederzahl kleiner als sieben ist, oder wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder einer ausschließlich für dieses Thema (vom Vorstand oder von mindestens 20% der eingetragenen Mitglieder schriftlich beantragten) einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung beschließen.
13.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Völkerverständigung.